Der Bebauungsplan Teilgebiet "S." der Antragsgegnerin vom 18. April 2018 in Gestalt des Satzungsbeschlusses vom 17. Juni 2020 wird hinsichtlich der textlichen Festsetzung "D) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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