OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.04.2021
8 C 10535/19.OVG
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24;
Fundstellen:
BauR 2021, 1415

Bestimmungen über Einzelheiten zur Nutzung der Anlage in einem Bebauungsplan

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 8 C 10535/19.OVG

DRsp Nr. 2021/8745

Bestimmungen über Einzelheiten zur Nutzung der Anlage in einem Bebauungsplan

1. Die Aussagen im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz (LEP IV) zu Erholungs- und Erlebnisräumen (Z 91) und zu historischen Kulturlandschaften (Z 92) stellen für die kommunale Bauleitplanung keine räumlich und sachlich bestimmten, abschließend abgewogenen Ziele der Raumordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, sondern lediglich bei der Abwägung zu berücksichtigende Grundsätze dar.2. Mit der Zweckbestimmung eines Sondergebiets "Jugendherberge" hat sich der Plangeber auf eine typische Jugendherbergseinrichtung in der Trägerschaft des gemeinnützigen Vereins "DieJugendherbergen" festgelegt.3. Zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Auswirkungen eines projektbezogenen Angebotsplans zur Erweiterung einer Jugendherberge.4. Zur Leistungsfähigkeit einer vorhandenen Erschließungsstraße zur Aufnahme zusätzlichen planbedingten Verkehrs.

Tenor

Der Bebauungsplan Teilgebiet "S." der Antragsgegnerin vom 18. April 2018 in Gestalt des Satzungsbeschlusses vom 17. Juni 2020 wird hinsichtlich der textlichen Festsetzung "D) Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.