BGH - Urteil vom 11.10.2001
VII ZR 383/99
Normen:
ZPO § 138 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 85
MDR 2002, 27
NJW 2002, 223
NZBau 2002, 34
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Bestreiten eines Mangels nach der Abnahme; Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels

BGH, Urteil vom 11.10.2001 - Aktenzeichen VII ZR 383/99

DRsp Nr. 2001/16193

Bestreiten eines Mangels nach der Abnahme; Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels

»Zu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme.«

Normenkette:

ZPO § 138 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wollte im Juni 1994 in B. ein weiteres Fast-Food-Restaurant eröffnen. Die Renovierung des hierfür vorgesehenen Gebäudes wurde von einer Architektengemeinschaft, deren Nachfolger der Beklagte zu 2 ist, geplant. Die Beklagte zu 1 wurde unter anderem mit der Erstellung des Fußbodens beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Der ursprünglich vorgesehene Fußbodenaufbau konnte nicht verwirklicht werden, da die Mindestraumhöhe nicht hätte eingehalten werden können. Der Architekt und der Projektleiter der Klägerin kamen daher überein, den Fußboden um 3 bis 4 cm geringer auszubilden. Er entsprach damit nicht mehr den DIN-Vorschriften. Ferner war vorgesehen, in der Küche die erforderlichen Rohrleitungen auf dem Rohbetonfußboden zu verlegen. Die Beklagte zu 1 erhob mit Schreiben vom 31. März 1994 vergeblich Bedenken gegen diese Planung. Sie führte die Arbeiten schließlich durch. Die Abnahme erfolgte am 1. Juni 1994.