OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.09.2000
1 K 5414/98
Normen:
BauGB §§ 1,1a, 2, 214;
Fundstellen:
BRS 63, 333
UPR 2001, 120
ZUR 2001, 225
ZfBR 2001, 134

Beteiligung der Nachbargemeinde bei Planung eines Windparks; Abständen zwischen mehreren Windparks)

OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 1 K 5414/98

DRsp Nr. 2001/9839

Beteiligung der Nachbargemeinde bei Planung eines Windparks; Abständen zwischen mehreren Windparks)

»Zur Notwendigkeit, eine Nachbargemeinde neben der benachbarten Samtgemeinde als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Windpark zu beteiligen. Für die Unbeachtlichkeit nach § 214 Ab. 1 Nr. 1 BauGB kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Gemeinde einen Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt hat. Zwischen Windparks sind gewisse Mindestabstände einzuhalten, um das Landschaftsbild nicht zu sehr zu beeinträchtigen. Für die Küstenregion mit ihren großen Sichtweiten ist ein Mindestabstand von 5 km (vgl. Erlaß des Mdl vom 11.7.1996 - 39.1-3234618.4 "Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung") ein nachvollziehbarer Orientierungswert. Die Notwendigkeit von Abständen zwischen Windparks erfordert es nicht, daß eine Gemeinde bei de Planung eines Windparks von ihrer Gemeindegrenze einen Abstand einhält, der dem halben Abstand zwischen Windparks entspricht. Maßnahmen zum Augleich von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Bebauungspläne dürfen nicht nur zeitlich befristet gesichert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde von einer zeitlich begrenzten Betriebszeit eines Windparks ausgeht.«

Normenkette:

BauGB §§ 1,1a, 2, 214;
Fundstellen
BRS 63, 333
UPR 2001, 120
ZUR 2001, 225