VG Karlsruhe - Urteil vom 01.08.2013
5 K 2037/12
Normen:
BauGB § 36; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 1912

Beteiligung Gemeinde; Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde - Geothermie; Erdwärme; hydrothermales Verfahren; Einvernehmen; Ersetzung; Ortsgebundenheit

VG Karlsruhe, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 5 K 2037/12

DRsp Nr. 2013/19277

Beteiligung Gemeinde; Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde - Geothermie; Erdwärme; hydrothermales Verfahren; Einvernehmen; Ersetzung; Ortsgebundenheit

Ein Geothermiekraftwerk, das Strom im sogenannten hydrothermalen Verfahren erzeugt, ist grundsätzlich im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 36; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem zugunsten der Beigeladenen ein Bauvorbescheid zur Errichtung und für den Betrieb eines geothermischen Kraftwerks im Außenbereich auf dem Gemeindegebiet der Klägerin verlängert und zugleich ihr diesbezüglich versagtes Einvernehmen ersetzt wurde.