VGH Hessen - Beschluß vom 22.07.1999
4 N 1598/93
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6, § 4 ; FStrG § 9 ; VwGO § 47 Abs. 2, § 61 ;
Fundstellen:
BRS 62, 279
DÖV 2000, 475
ZfBR 2000, 194

Beteiligungsfähigkeit von Behörden im Normenkontrollverfahren; Anbauverbot an Bundesfernstraßen

VGH Hessen, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 4 N 1598/93

DRsp Nr. 2000/5509

Beteiligungsfähigkeit von Behörden im Normenkontrollverfahren; Anbauverbot an Bundesfernstraßen

»1. § 47 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VwGO regelt die Antragsbefugnis und eröffnet nicht bundesrechtlich generell die Beteiligungsfähigkeit von Behörden in Normenkontrollverfahren. 2. Die Antragsbefugnis einer Behörde nach § 47 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VwGO steht in Hessen, das von der Möglichkeit des § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat, nach § 61 Nr. 1 VwGO der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu, der die Behörde angehört, für Landesbehörden also dem Land (ebenso. Hess. VGH, Beschluß vom 04.01.1994 - 4 N 1793/93 - HessVGRspr. 1994, S. 57-60). 3. Eine Behörde kann zulässigerweise einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VwGO nur stellen, wenn sie ein aus ihrer Aufgabenstellung resultierendes Interesse an der Überprüfung der objektiven Rechtslage besitzt (Klarstellungsinteresse). 4. Das erforderliche Klarstellungsinteresse ist nicht nur dann gegeben, wenn die Behörde die streitige Norm zu vollziehen hat, sondern auch dann, wenn sie die Norm bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unmittelbar zu beachten hat.