OVG Saarland - Beschluss vom 02.03.2011
2 A 190/10
Normen:
BGB § 242; BauGB § 30; BauNVO § 23 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; LBO § 87;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 598/09

Betrachtung des Baubestandes und der Nutzung einer Anlage prinzipiell als Einheit für die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit einer Anlage; Erfordernis der formellen und materiellen Legalität eines Baubestandes für den Bestandsschutz gegenüber späteren, nachteiligen Änderungen der Rechtslage; Beschränkung einer nachbarlichen Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf das konkrete Vorhaben bzw. auf jegliche beliebige Grenzbebauung

OVG Saarland, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 2 A 190/10

DRsp Nr. 2011/5041

Betrachtung des Baubestandes und der Nutzung einer Anlage prinzipiell als Einheit für die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit einer Anlage; Erfordernis der formellen und materiellen Legalität eines Baubestandes für den Bestandsschutz gegenüber späteren, nachteiligen Änderungen der Rechtslage; Beschränkung einer nachbarlichen Zustimmung zu einer Grenzbebauung auf das konkrete Vorhaben bzw. auf jegliche beliebige Grenzbebauung

a) Für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit einer Anlage sind Baubestand und Nutzung prinzipiell als Einheit zu betrachten.b) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt einem Baubestand allenfalls dann Bestandsschutz im Sinne eines Schutzes gegenüber ihm nachteiligen späteren Änderungen der Rechtslage, wenn dieser Baubestand formell und materiell legal ist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 B 116.97 - BRS 59 Nr. 96).c) Grenzabstands- und Bauwichbestimmungen trugen öffentlichen Belangen Rechnung und standen nicht zur nachbarlichen Disposition. Einem etwaigen nachbarlichen Einverständnis (mit einer Grenzbebauung) kam allenfalls Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der bei der Entscheidung über eine Befreiung zu würdigenden nachbarlichen Interessen zu.