OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2021
2 D 140/20.NE
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 869
D_V 2022, 513
ZfBR 2022, 373

Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zur Lagerung und Behandlung von mineralischen Abfällen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 2 D 140/20.NE

DRsp Nr. 2022/1420

Betrieb einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zur Lagerung und Behandlung von mineralischen Abfällen

Rechtsnormen sind in einer Weise der Öffentlichkeit bekanntzumachen, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das setzt notwendig die Festlegung, Beachtung und Erkennbarkeit des Bekanntmachungsmediums und bei - unterstellt zulässiger - Wahl mehrerer Bekanntmachungsorte/-formen eine erkennbare Priorisierung voraus. Sieht die Hauptsatzung einer Gemeinde ausschließlich die Bekanntmachung im Internet vor, wird vorstehenden Anforderungen nicht genügt, wenn die Kommune Bebauungspläne zumindest auch im Amtsblatt bekanntmacht. Bei der Umplanung eines bestehenden Industriegebiets in ein Gewerbegebiet reicht es in einer einen Abwägungsmangel begründenden Weise für die erforderliche sorgfältige Bestandserfassung nicht aus, die vorhandenen Betriebe lediglich danach zu systematisieren, ob sie nach dem Baugesetzbuch oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind. Auch (nur) baurechtlich genehmigte Betriebe können im Einzelfall industriegebietspflichtig sein und so den Gebietscharakter mitprĭgen.