BAG - Urteil vom 27.10.2010
10 AZR 362/09
Normen:
TVG § 5 Abs. 4; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (AVE-Bekanntmachung vom 24. Februar 2006) Erster Teil Abschn. III Nr. 6; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999 in den 2005 und 2006 geltenden Fassungen) § 1 Abs. 2 Abschn. II; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999 in den 2005 und 2006 geltenden Fassungen) § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12; Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer in den SHK-Handwerken Brandenburg (MTV SHK-Handwerke Brandenburg) § 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 792/08
ArbG Berlin, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 62519/06

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; Maßgeblichkeit der gewerbespezifischen Tätigkeiten; Unzulässigkeit der Addition anderer Tätigkeiten; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung

BAG, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 362/09

DRsp Nr. 2011/4041

Betrieblicher Geltungsbereich des VTV; Maßgeblichkeit der gewerbespezifischen Tätigkeiten; Unzulässigkeit der Addition anderer Tätigkeiten; Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV gem. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 nicht erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die zum Gewerbe "Installateur und Heizungsbauer" gehören. Eine Zusammenrechnung anderer in dieser Tarifnorm genannter Tätigkeiten findet hingegen nicht statt. 2. Bei der Erstreckung der für das Jahr 2006 beantragten Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf das Jahr 2005 handelt es sich um ein Redaktionsversehen des Normgebers. Diese über den Antrag hinausgehenden Einschränkungen finden keine Anwendung. Die Sozialkassen des Baugewerbes sind nicht gehindert, sich auf die fehlende Einschränkung zu berufen. 3. Es bleibt mangels Feststellungen zum Geltungsbereich des MTV SHK-Handwerke Brandenburg offen, ob es sich um einen gegenüber den Rahmen- und Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes spezielleren Tarifvertrag handelt.