LAG München - Urteil vom 07.08.2013
11 Sa 56/13
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 111; BetrVG § 113 Abs. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; SGB IX § 89 Abs.1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 5213/12

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; Beginn der Betriebsänderung mit Auftragsübertragung durch Konzernunternehmen; Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Beginn der Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens

LAG München, Urteil vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 56/13 - Aktenzeichen 11 Sa 60/13

DRsp Nr. 2013/20457

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; Beginn der Betriebsänderung mit Auftragsübertragung durch Konzernunternehmen; Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Beginn der Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens

1. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs und den Schutz der Beschäftigten kommt es entscheidend darauf an, ob die wirtschaftliche Einheit in Form einer tatsächlichen Identitätswahrung übergeht; kommt es nicht zur Weiterbeschäftigung des für die Identitätswahrung relevanten Anteils der Beschäftigten, nutzt die Auftragsnachfolgerin gerade nicht die von der alten Auftragnehmerin in der personellen Verbundenheit geschaffene Organisationsstruktur. 2. Werden der Belegschaft Übernahmeangebote unterbreitet, haben es die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst in der Hand, einen Betriebsübergang herbeizuführen oder nicht; damit wird § 613a BGB nicht umgangen sondern es treten seine Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite nicht ein.