LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2013
11 Sa 562/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3382/11

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung eines Druckhauses; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu einem Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 562/12

DRsp Nr. 2013/16002

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung eines Druckhauses; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu einem Betriebsübergang

1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, gehört die Stilllegung des gesamten Betriebes; Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass die Unternehmerin die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. 2. Die Arbeitgeberin muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb still zu legen; demgemäß ist von einer Stilllegungsabsicht oder Stilllegung des Betriebs auszugehen, wenn die Arbeitgeberin ihre Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die sie verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt.