OLG Naumburg - Beschluss vom 06.04.2005
1 Verg 2/05
Normen:
GKG § 50 ; GWB § 116 ; RVG § 23 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 419
NZBau 2005, 486
OLGReport-Naumburg 2005, 726
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK LVwA 56/04

Betriebsführung II; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer; Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 1 Verg 2/05

DRsp Nr. 2005/20524

"Betriebsführung II"; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer; Gegenstandswert des Nachprüfungsverfahrens

»1. Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung der Vergabekammer ist nach § 116 Abs. 1 GWB auch dann statthaft, wenn sie allein auf die vermeintlich fehlerhafte Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit gestützt wird. 2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG in der Fassung vom 15. Dezember 2004 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG und beträgt 5 % der Bruttoauftragssumme. Das gilt auch, wenn der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag die Aufhebung der Ausschreibung anstrebt. 3. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes eines befristeten Dienstleistungsauftrages ist als Bruttoauftragssumme das Entgelt während der gesamten Vertragslaufzeit (hier: 10 Jahre), ggf. einschließlich Verlängerungsoption, zu berücksichtigen (so schon OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Dezember 2002, 1 Verg 11/02 = NZBau 2003, 464).«

Normenkette:

GKG § 50 ; GWB § 116 ; RVG § 23 ;

Gründe: