OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.11.2020
3 R 226/20
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; 8. SARS-CoV-2-EindV LSA § 4a Abs. 3;

Betriebsschließung von Wettannahmestellen aufgrund der Corona-Pandemie

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.11.2020 - Aktenzeichen 3 R 226/20

DRsp Nr. 2021/1048

Betriebsschließung von Wettannahmestellen aufgrund der Corona-Pandemie

Die uneingeschränkte Schließung von Wettannahmestellen stellt nach summarischer Prüfung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, weil sich die Maßnahme angesichts der weiterhin gestatteten Öffnung staatlicher Annahmestellen nicht vollumfänglich schlüssig in das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus einfügt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; 8. SARS-CoV-2-EindV LSA § 4a Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die teilweise Außervollzugsetzung des § 4a der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15. September 2020 (GVBl. LSA S. 432), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. LSA S. 618), im Folgenden 8. SARS-CoV-2-EindV.

Der Antragsgegner hat durch die Landesregierung mit der 8. SARS-CoV-2-EindV unter anderem folgende Norm erlassen:

"§ 4

Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen

(1) [...]

(2) [...]