BAG - Urteil vom 17.08.2021
1 AZR 50/20
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; RTV zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort B v. 01.10.2003 Nr. 3; RTV zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit am Standort B v. 01.10.2003 Nr. 4 Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 11.10.1999 Nr. 4; Arbeitsvertrag v. 11.10.1999 Nr. 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Mehrarbeitsverg_tung Nr. 59
AuR 2022, 142
BB 2022, 179
DB 2022, 267
EzA BetrVG 2001 _ 77 Nr. 63
EzA-SD 2022, 5
NZA 2022, 207
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1078/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6/18

Betriebsvereinbarungsoffene Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die ArbeitsvertragsparteienBeachtung des Transparenzgebots bei arbeitsvertraglichen Klauseln

BAG, Urteil vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 1 AZR 50/20

DRsp Nr. 2022/814

Betriebsvereinbarungsoffene Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Arbeitsvertragsparteien Beachtung des Transparenzgebots bei arbeitsvertraglichen Klauseln

Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsvertragsparteien können vertragliche Ansprüche, zu denen Ansprüche aus betrieblicher Übung zählen, dahingehend gestalten, dass sie einer Änderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine solche betriebsvereinbarungsoffene Gestaltung der Arbeitsbedingungen kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (Rn. 58). 2. Sieht eine arbeitsvertragliche Klausel die Zahlung eines "zusätzlichen Urlaubsgelds nach den betrieblichen Regeln" vor, ist für den Arbeitnehmer hinreichend erkennbar, dass insoweit im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Einer solchen Klausel begegnen im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Bedenken. Ein unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstehender vertraglicher Anspruch auf Gewährung eines Urlaubsgelds ist mit dieser Klausel ausdrücklich betriebsvereinbarungsoffen gestaltet (Rn. 59).