Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines nicht durchgeführten Generalunternehmervertrags in Anspruch. In diesem schriftlichen Vertrag hatten die Parteien am 9. März 1991 vereinbart, daß die Klägerin auf dem noch von den Beklagten zu erwerbenden Grundstück, Flur-Nr. 1400/72 der Gemarkung M. ein schlüsselfertiges Massivhaus zum Preis von 331.340 DM errichten sollte. Hierzu kam es nicht. Vielmehr teilten die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 30. April 1991 mit, daß sie "von dem Kauf und der Bebauung des Grundstücks Abstand genommen hätten und der Vertrag vom 9. März 1991 hinfällig" sei.
Die Klägerin verlangt deshalb als Werkvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen 55.218,94 DM sowie weitere 6.946,92 DM wegen vertaner Planungskosten.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|