BGH - Urteil vom 16.12.1993
VII ZR 25/93
Normen:
BGB § 313 ;
Fundstellen:
BB 1994, 462
BGHR BGB § 313 Satz 1 Einheitlichkeitswille 5
BauR 1994, 239
DB 1994, 673
DRsp I(125)409b
DRsp I(138)697Nr. I.1.a.
MDR 1994, 378
NJW 1994, 721
WM 1994, 798
ZfBR 1994, 122
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Aschaffenburg,

Beurkundungsbedürftigkeit eines Werkvertrages bei Errichtung eines Hauses auf einem noch zu erwerbenden Grundstück

BGH, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen VII ZR 25/93

DRsp Nr. 1994/1163

Beurkundungsbedürftigkeit eines Werkvertrages bei Errichtung eines Hauses auf einem noch zu erwerbenden Grundstück

»Schließt ein Generalunternehmer mit einem Eigenheiminteressenten einen Bauvertrag für ein bestimmtes, von dem. Interessenten noch zu erwerbendes Grundstück, so kann ein ausdrücklicher Bezug der versprochenen Bauleistung auf dieses konkrete Grundstück für einen einheitlichen Vertragswillen sprechen.«

Normenkette:

BGB § 313 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines nicht durchgeführten Generalunternehmervertrags in Anspruch. In diesem schriftlichen Vertrag hatten die Parteien am 9. März 1991 vereinbart, daß die Klägerin auf dem noch von den Beklagten zu erwerbenden Grundstück, Flur-Nr. 1400/72 der Gemarkung M. ein schlüsselfertiges Massivhaus zum Preis von 331.340 DM errichten sollte. Hierzu kam es nicht. Vielmehr teilten die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 30. April 1991 mit, daß sie "von dem Kauf und der Bebauung des Grundstücks Abstand genommen hätten und der Vertrag vom 9. März 1991 hinfällig" sei.

Die Klägerin verlangt deshalb als Werkvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen 55.218,94 DM sowie weitere 6.946,92 DM wegen vertaner Planungskosten.