Die Klägerin, die dem Beklagten einen Architektenauftrag erteilt hatte, verkaufte ihm mit notariellem Vertrag vom 2. August 1984 - Urkunden-Nr. des Notars W. in B. - eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Altbau, die bis 31. Dezember 1984 "laut beigefügter Baubeschreibung" vom Käufer grundlegend renoviert und restauriert werden sollte. Die Verkäuferin garantierte die Durchführung der Renovierungsarbeiten innerhalb der genannten Frist. Zur Urkunden-Nr. leistete der Beklagte und beglaubigte der beurkundende Notar, im unmittelbaren Anschluß an die Vertragsbeurkundung, die Unterschrift des Beklagten unter einem Treuhandauftrag; darin wurde ein Treuhänder mit der Renovierung des Hauses, in dem sich die gekaufte Eigentumswohnung befindet, beauftragt und hierzu bevollmächtigt. Der Beklagte zahlte vereinbarungsgemäß einen Teil des Kaufpreises; zu seinen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
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