BGH - Urteil vom 09.07.1993
V ZR 144/91
Normen:
BGB §§ 139 313 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1421
Vorinstanzen:
OLG Celle, LG Stade, vom 26.03.1991vom 24.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 198/89 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 372/86

Beurkundungserfordernis eines Treuhandvertrags, der mit dem Grundstückskaufvertrag stehen und fallen soll

BGH, Urteil vom 09.07.1993 - Aktenzeichen V ZR 144/91

DRsp Nr. 2002/5277

Beurkundungserfordernis eines Treuhandvertrags, der mit dem Grundstückskaufvertrag "stehen und fallen" soll

Sind zwei Verträge - Grundstückskaufvertrag und Truhandvertrag - von einander abhängig, dass sie "miteinander stehen und fallen" sollen, bedürfen sie beide notarieller Beurkundung. Die Formunwirksamkeit des Treuhandvertrages hat dann die Unwirksamkeit auch des Kaufvertrages zur Folge.

Normenkette:

BGB §§ 139 313 ;

Tatbestand

Die Klägerin, die dem Beklagten einen Architektenauftrag erteilt hatte, verkaufte ihm mit notariellem Vertrag vom 2. August 1984 - Urkunden-Nr. des Notars W. in B. - eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Altbau, die bis 31. Dezember 1984 "laut beigefügter Baubeschreibung" vom Käufer grundlegend renoviert und restauriert werden sollte. Die Verkäuferin garantierte die Durchführung der Renovierungsarbeiten innerhalb der genannten Frist. Zur Urkunden-Nr. leistete der Beklagte und beglaubigte der beurkundende Notar, im unmittelbaren Anschluß an die Vertragsbeurkundung, die Unterschrift des Beklagten unter einem Treuhandauftrag; darin wurde ein Treuhänder mit der Renovierung des Hauses, in dem sich die gekaufte Eigentumswohnung befindet, beauftragt und hierzu bevollmächtigt. Der Beklagte zahlte vereinbarungsgemäß einen Teil des Kaufpreises; zu seinen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.