OLG Köln - Beschluß vom 23.03.2001
19 W 8/01
Normen:
BGB §§ 139, 313, 814 ; ZPO §§ 935, 938 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 308
ZfBR 2001, 551
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 141/01

Beurkundungspflicht eines Generalunternehmervertrages

OLG Köln, Beschluß vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 19 W 8/01

DRsp Nr. 2001/11654

Beurkundungspflicht eines Generalunternehmervertrages

1. Sollte nach dem Willen der Parteien der Abschluss eines Grundstückskaufvertrags und eines Generalunternehmervertrags einheitlicher Bestandteil eines auch so beworbenen "Einfamilienhauskaufs" sein, sind beide Rechtsgeschäfte nach § 313 BGB beurkundungspflichtig. Dies gilt auch, wenn auf Veräußerer- bzw. Unternehmerseite unterschiedliche Personen beteiligt sind (im Anschluss an BGHZ 78, 346). Die fehlende Beurkundung eines Geschäfts führt nach §§ 125, 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit.2. Ein einstweiliges Erwerbsverbot als Sicherungsmaßnahme zur Verhinderung der Heilung eines nichtigen Kaufvertrags nach § 313 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Parteien die Formnichtigkeit einvernehmlich herbeiführten. Einem Verfügungsanspruch auf Kondiktion der Auflassungserklärung steht dann § 814 BGB entgegen.

Normenkette:

BGB §§ 139, 313, 814 ; ZPO §§ 935, 938 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.