BayObLG - Beschluss vom 06.02.1992
BReg 2 Z 167/92
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 22 Abs. 1 S. 2 § 14 Nr. 1 ;

Beurteilung der Auswirkung einer Baumaßnahme auf den optischen und ästhetischen Gesamteindruck eines Gebäudes

BayObLG, Beschluss vom 06.02.1992 - Aktenzeichen BReg 2 Z 167/92

DRsp Nr. 1993/1490

Beurteilung der Auswirkung einer Baumaßnahme auf den optischen und ästhetischen Gesamteindruck eines Gebäudes

»1. Mit der weiteren Beschwerde kann ein selbständiger Antrag, über den zwar das Amtsgericht, nicht aber das Landgericht entschieden hat, nicht aufgegriffen werden.2. Ob und wie sich bestimmte Baumaßnahmen auf den optischen und ästhetischen Gesamteindruck eines Gebäudes auswirken, ist grundsätzlich vom Tatrichter zu entscheiden.«

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 22 Abs. 1 S. 2 § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten, mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsgegner zu 1 kauften von der Antragsgegnerin zu 2, die die Wohnanlage gebaut hat, im Mai 1987 eine Eigentumswohnung.

Auf Veranlassung der Antragsgegner zu 1 vergrößerte die Antragsgegnerin zu 2 nach Begründung der Gemeinschaft die beiden Dachgauben, die auf der straßenabgewandten Seite des Gebäudes liegen und die zu der Wohnung der Antragsgegner zu 1 gehören; ferner brachte sie auf Wunsch der Antragsgegner zu 1 an diesen Dachgauben und an der unverändert gebliebenen Dachgaube, die sich auf der straßenzugewandten Seite des Anwesens befindet, Außenrolläden an.