BVerwG - Beschluss vom 18.04.2018
3 A 7.17 (3 A 1.16)
Normen:
BlmSchG § 41; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 86 Abs. 1;

Beurteilung der Gesundheitsgefahren nächtlichen Schienenlärms durch Anwendbarkeit der Schall 03 1990

BVerwG, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 3 A 7.17 (3 A 1.16)

DRsp Nr. 2018/6207

Beurteilung der Gesundheitsgefahren nächtlichen Schienenlärms durch Anwendbarkeit der Schall 03 1990

1. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht Vorbringen von Beteiligten nicht folgt oder ihm aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten nicht nachgeht.2. Der Amtsermittlungsgrundsatz gestattet einem Gericht nicht, Behauptungen nachzugehen, deren Behandlung letztlich auf ein fallunabhängiges Rechtsgutachten hinausliefe.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 - BVerwG 3 A 1.16 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 4/10 und die Kläger zu 2 bis 4 jeweils 2/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

BlmSchG § 41; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11. Dezember 2017 hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.