Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 - BVerwG 3 A 1.16 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 4/10 und die Kläger zu 2 bis 4 jeweils 2/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 11. Dezember 2017 hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.
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