AEG § 18; AEG § 20; Aarhus-Konvention Art. 9 Abs. 2; BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 2; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 50; BImSchV 1990 § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 116.; 16. BImSchV 1990 § 3 S. 1; 16. BImSchV 1990 Anlage 2 (Schall 03 1990); 16. BImSchV 2014 § 4 Abs. 3 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwRG § 1 Abs. 4 S. 1; UmwRG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1und Nr. 3; UmwRG § 5; UVPG § 6 Abs. 2; UVPG § 6 Abs. 3; UVPG § 9 Abs. 1 S. 4; UVPG § 11; UVPG § 12; VwVfG § 10 S. 2; VwVfG § 68 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 73 Abs. 6 S. 6; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2; VwVfG § 74 Abs. 3; VwGO § 104 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2018, 187
DÖV 2018, 163
DÖV 2018, 1
NVwZ 2018, 270
ZUR 2018, 107
Anfechtung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (hier: Ausbau Knoten Berlin, Berlin Südkreuz - Blankenfelde (Wiederaufbau der Dresdner Bahn)); Erledigung des Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Bestandskraft einer ihn ausfüllenden Regelung in einem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss; Anwendung der Schall 03 1990 auf Altfälle (§ 4 Abs. 3 S. 1 der 16. BImSchV 2014); Kostengesichtspunkte als ausschlaggebend bei der Auswahl zwischen Planungsvarianten (hier: oberirdische Streckenführung oder Tunnel); Ausreichende zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen im Planfeststellungsbeschluss; Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrsgeräusche; Berücksichtigung des so genannten Schienenbonus bei der Berechnung der Beurteilungspegel; Planungsrechtliche Aufteilung eines Gesamtvorhabens im Straßen- und Schienenwegerecht durch einen Vorhabenträger
BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 3 A 1.16
DRsp Nr. 2018/463
Anfechtung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (hier: Ausbau Knoten Berlin, Berlin Südkreuz - Blankenfelde (Wiederaufbau der Dresdner Bahn)); Erledigung des Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Bestandskraft einer ihn ausfüllenden Regelung in einem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss; Anwendung der Schall 03 1990 auf Altfälle (§ 4 Abs. 3 S. 1 der 16. BImSchV 2014); Kostengesichtspunkte als ausschlaggebend bei der Auswahl zwischen Planungsvarianten (hier: oberirdische Streckenführung oder Tunnel); Ausreichende zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen im Planfeststellungsbeschluss; Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrsgeräusche; Berücksichtigung des so genannten Schienenbonus bei der Berechnung der Beurteilungspegel; Planungsrechtliche Aufteilung eines Gesamtvorhabens im Straßen- und Schienenwegerecht durch einen Vorhabenträger
1. Ein Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3VwVfG erledigt sich erst mit der Bestandskraft einer ihn ausfüllenden Regelung in einem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss.2. Gegen die Anwendung der Schall 03 1990 auf Altfälle (§ 4 Abs. 3 Satz 1 der 16. BImSchV 2014) bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.