OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2015
7 B 1085/15
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 641
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1082/15

Beurteilung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhand des Maßstabs der Offensichtlichkeit; Ermittlung einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung eines Bebauungsplans in jedem Einzelfall durch Auslegung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 7 B 1085/15

DRsp Nr. 2016/1224

Beurteilung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anhand des Maßstabs der Offensichtlichkeit; Ermittlung einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung eines Bebauungsplans in jedem Einzelfall durch Auslegung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1. trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Antragsteller zu 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner die weitere Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 15.5.2015 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus, weil nicht erkennbar sei, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller als Eigentümer der nördlich bzw. südlich gelegenen Grundstücke verletze.