OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.08.2015
7 A 704/13
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6;
Fundstellen:
BauR 2016, 81
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1561/11

Beurteilung der Zumutbarkeit von Außengastronomie in einem Mischgebiet; Störung der Nachbarschaft durch Lärmbeeinträchtigungen; Ermittlung der für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgeblich näheren Umgebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 7 A 704/13

DRsp Nr. 2015/17205

Beurteilung der Zumutbarkeit von Außengastronomie in einem Mischgebiet; Störung der Nachbarschaft durch Lärmbeeinträchtigungen; Ermittlung der für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgeblich näheren Umgebung

1. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 LImSchG NRW soll die Gemeinde den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22:00 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Nicht jede Überschreitung der für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die nach Nr. 4 der Freizeitlärmrichtlinie NRW bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Außengastronomie herangezogen werden kann, gebietet eine Einschränkung der Öffnungszeiten, da sonst der Wille des Gesetzgebers, Außengastronomie auch in den ersten beiden Nachtstunden zu ermöglichen, keine ausreichende Berücksichtigung fände. Bei der Entscheidung sind die Zahl der betroffenen Anwohner, die Häufigkeit und Dauer der abendlichen Außengastronomie und insbesondere die Intensität der hierdurch hervorgerufenen Geräusche zu berücksichtigen. Dabei kommt der ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung ein hohes Gewicht zu.