OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.06.2014
11 A 2227/12
Normen:
StrWG NRW § 60;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 793
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3091/11

Beurteilung des Vorliegens einer Öffentlichkeit von Straßen und Wegen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 11 A 2227/12

DRsp Nr. 2014/10714

Beurteilung des Vorliegens einer "Öffentlichkeit von Straßen und Wegen"

1. Die Öffentlichkeit von Straßen und Wegen, die vor Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßenrechts entstanden sind, ist nach dem Wegerecht zu beurteilen, das zum Zeitpunkt ihrer Entstehung galt. 2. Das Entstehen einer öffentlichen Straße unter Geltung des preußischen Wegerechts setzt nach der sog. Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der drei maßgeblichen Rechtsbeteiligten (des Wegeeigentümers, des Wegebaulastträgers und der Wegepolizeibehörde) voraus. 3. Öffentliche Straßen sind auch solche Straßen, die aufgrund von Fluchtlinienplänen nach dem Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 entstanden sind. In der nach der Errichtung einer Straße erfolgten Festsetzung von Fluchtlinien für diese Straße in einem Fluchtlinienplan kann eine Widmung gesehen werden. 4. Die Zurverfügungstellung einer Straße durch die maßgeblichen Rechtsbeteiligten an die Öffentlichkeit kann unter Zugrundelegung der sog. Widmungstheorie eine stillschweigende Widmung bedeuten. 5. Die Beschränkung auf einen bestimmten Nutzungszweck steht der Öffentlichkeit einer unter Geltung des preußischen Wegerechts entstandenen Straße nicht entgegen.