BVerwG - Beschluss vom 25.07.2018
4 BN 29.17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1407/16

Beurteilungsgrundlage für die Feststellung einer Verletzung rechtlichen Gehörs; Überplanung von bereits bebauten Ortsteilen durch die Gemeinde

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 4 BN 29.17

DRsp Nr. 2018/11638

Beurteilungsgrundlage für die Feststellung einer Verletzung rechtlichen Gehörs; Überplanung von bereits bebauten Ortsteilen durch die Gemeinde

1. Allein aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt. Beurteilungsgrundlage ist dabei ausschließlich der materiell-rechtliche Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte.