BVerwG - Beschluß vom 23.01.1989
4 NB 31.88
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 89; VwGO § 108 Abs. 2; VwVfG § 36; VwVfG § 51;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 19.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 24/86

Beurteilungszeitpunkt für die Begründetheit einer Anfechtungsklage; Nutzungsuntersagung und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Bedingung oder Auflage; Überraschungsurteil

BVerwG, Beschluß vom 23.01.1989 - Aktenzeichen 4 NB 31.88

DRsp Nr. 2009/19861

Beurteilungszeitpunkt für die Begründetheit einer Anfechtungsklage; Nutzungsuntersagung und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Bedingung oder Auflage; Überraschungsurteil

1. a) Für die Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gibt es keine allgemeine prozessuale Regel; vielmehr ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, auf die es für die gerichtliche Entscheidung nach dem jeweiligen Streitgegenstand und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht ankommt. b) Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einheitlich, sondern fallbezogen beantwortet. c) Von der Regel, daß es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, gibt es eine Reihe von Ausnahmen. So können etwa die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sein, wenn sich bei einem noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt die Sach- oder Rechtslage inzwischen zugunsten des Klägers in einer Weise geändert hat, daß eine Durchsetzung der angegriffenen behördlichen Maßnahme nunmehr sinnlos geworden ist oder unangemessen erscheinen müßte