I.
Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Hauptforderung voll und im Übrigen, bezüglich der Nebenforderung, teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 11.428,99 DM nebst ausgeurteilter Zinsen.
1. Dahinstehen kann, ob - wie die Klägerin meint - der Beklagte den Werkvertrag im eigenen Namen abgeschlossen und deswegen als Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist (§ 631 Abs. 1 BGB). Der Beklagte haftet auch dann für die Bezahlung der Werklohnforderung, wenn er das an die Bau- und Planungsservice GmbH gerichtete Angebot der Klägerin vom 2. Dezember 1997 (Bl. 37) mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 35) im Namen der Bau- und Planungsservice GmbH angenommen hat, denn der Beklagte hat nicht bewiesen, dass er vertretungsberechtigt war (§ 179 Abs. 1, § 167 BGB).
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