VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.07.2002
5 S 1601/01
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 14 Abs. 1 ;

Beweis, Bauleitplanung, Veränderungssperre, Kommunalrecht: Bebauungsplan, Veränderungssperre, Erforderlichkeit, Teilnichtigkeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 5 S 1601/01

DRsp Nr. 2008/7922

Beweis, Bauleitplanung, Veränderungssperre, Kommunalrecht: Bebauungsplan, Veränderungssperre, Erforderlichkeit, Teilnichtigkeit

»1. Zur Überplanung eines Kernkraftwerksgeländes, das als ganzes frühestens im Jahr 2028 für eine andere Nutzung frei wird. 2. Für die Bewertung der Planung als (reiner) Negativplanung sind allein die objektiven Umstände einschließlich des erklärten Willens des Gemeinderats, nicht aber die inneren Vorstellungen der jeweiligen Mitglieder des Gemeinderats maßgebend.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für das Gebiet "Rheinschanzinsel".