OLG Celle - Urteil vom 08.08.2001
9 U 134/01
Normen:
BGB § 823 § 276 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 05.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 100/00

Beweis des ersten Anscheins bei Verstoß gegen DIN-Vorschrift

OLG Celle, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen 9 U 134/01

DRsp Nr. 2002/11936

Beweis des ersten Anscheins bei Verstoß gegen DIN-Vorschrift

»Soll eine DIN-Vorschrift typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Verstoß gegen die DIN-Vorschrift ursächlich für das Schadensereignis war, so dass der vom Schädiger zu entkräftende Beweis des ersten Anscheins gilt. Es spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit einer Schilderung über den Unfallvorgang, wenn sie unmittelbar nach dem Unfall von der geschädigten Person gegenüber Dritten gemacht worden ist und nicht erkennbar ist, dass zu diesem Zeitpunkt das Unfallopfer unzutreffende Angaben über den Unfallhergang macht.«

Normenkette:

BGB § 823 § 276 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht, § 116 SGB X ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil diese gegenüber der bei der Klägerin versicherten Frau ####### eine ihr, der Beklagten, obliegende Versicherungspflicht verletzt hat, §§ 823 ff BGB.

1. Das Treppenhaus des im Eigentum der Beklagten stehenden Mehrfamilienhauses, in dem sich der Sturz der bei der Klägerin versicherten Frau ####### ereignet hat, befand sich im Zeitpunkt des Sturzes in einem objektiv verkehrswidrigen Zustand.