Hinweis zu A
Beim Schadensersatzanspruch nach Nr. 7 hat der Auftragnehmer das Nichtverschulden zu beweisen (BGHZ 48, 310 = NJW 1968, 43).
Der Auftraggeber hat auch solche Mängel zu beweisen, deren Geltendmachung er sich bei der Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB vorbehalten hat (Heiermann/Riedl/Rusam, § 13/B Rdn. 42).
Es gelten die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins (vgl. LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 1989, 1106; Ingenstau/Korbion, Rdn. 164).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|