Darlegungs- und Beweislast bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
BGH, vom 12.10.1967 - Aktenzeichen VII ZR 8/65
DRsp Nr. 1998/2505
Darlegungs- und Beweislast bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
Dem Auftraggeber obliegt der Beweis, daß der Auftragnehmer objektiv seine Pflichten verletzt hat. Dann ist es Sache des Auftragnehmers zu beweisen, daß er den Mangel nicht zu vertreten hat. Diese Erwägungen treffen sowohl für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (§ 13 Nr. 7 Abs. 2VOB/B) als auch auf den Ersatzanspruch aus § 635BGB (§ 13 Nr. 7 Abs. 1VOB/B) zu.