OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2018
15 A 270/16
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); AO § 42 Abs. 1 S. 2; BauGB § 133 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1114/14

Beweislast der Gemeinde für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. Übertragung eines Grundstücks; Entstehen der Beitragspflicht mit der Anlage einer für ein Gewerbegrundstück erforderlichen Zufahrt von der Anlage aus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 15 A 270/16

DRsp Nr. 2018/6150

Beweislast der Gemeinde für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.R.d. Übertragung eines Grundstücks; Entstehen der Beitragspflicht mit der Anlage einer für ein Gewerbegrundstück erforderlichen Zufahrt von der Anlage aus

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2015 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 229.098,49 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); AO § 42 Abs. 1 S. 2; BauGB § 133 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,

den Beitragsbescheid der Beklagten an die Klägerin vom 7. April 2014 in dem nach der teilweisen Hauptsacheerledigung verbliebenen Umfang aufzuheben,

hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung L. , Flur 2, Flurstücke 769 und 770 stattgegeben. Bezogen auf die Grundstücke Gemarkung L. , Flur 2, Flurstücke 768, 824 und 825 hat es die Klage als unbegründet abgewiesen; hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.