OLG Hamburg - Urteil vom 10.01.2001
13 U 87/99
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 341

Beweislast für die Ursache der Vertragswidrigkeit einer Bauleistung

OLG Hamburg, Urteil vom 10.01.2001 - Aktenzeichen 13 U 87/99

DRsp Nr. 2001/9354

Beweislast für die Ursache der Vertragswidrigkeit einer Bauleistung

1. Nach erfolgter Abnahme ist der Bauherr beweispflichtig dafür, dass die erbrachte Leistung vertragswidrig ist.2. Beim Abplatzen von Deckenputz gibt es keinen Anscheinsbeweis für die Fehlerhaftigkeit der Leistung des Auftragnehmers. 3. Der Bauherr hat daher darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel auf einer objektiven Pflichtverletzung des Unternehmers beruht. Die sog. Symptomrechtsprechung ändert hieran nichts, da diese lediglich keine überspannten Voraussetzungen an die Darlegung von Mängeln stellt.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Aufwendungsersatz und Auslagenvorschuß für Mängelbeseitigung.

Die Klägerin beauftragte 1989 vier verschiedene Firmen mit der Durchführung von Putzarbeiten in ihrem Neubau. Die Beklagte führte die Arbeiten in den westlichen Schiffen des Neubaus aus. Die Putzarbeiten in den übrigen Bereichen leisteten die Firma K. (östliche Schiffe) sowie die Firmen B. und S.

1991 erfolgte die Schlußabnahme; dabei wurde die Gewährleistungszeit auf fünf Jahre festgelegt .

Im Juni 1994 brachen die ersten Gipsteile aus dem Deckenputz heraus. Betroffen waren hiervon die von der Beklagten und der Firma K. verputzten Flächen und in geringerem Ausmaß auch der von den Firmen B. und S. hergestellte Deckenputz.