Die Klägerin begehrt Aufwendungsersatz und Auslagenvorschuß für Mängelbeseitigung.
Die Klägerin beauftragte 1989 vier verschiedene Firmen mit der Durchführung von Putzarbeiten in ihrem Neubau. Die Beklagte führte die Arbeiten in den westlichen Schiffen des Neubaus aus. Die Putzarbeiten in den übrigen Bereichen leisteten die Firma K. (östliche Schiffe) sowie die Firmen B. und S.
1991 erfolgte die Schlußabnahme; dabei wurde die Gewährleistungszeit auf fünf Jahre festgelegt .
Im Juni 1994 brachen die ersten Gipsteile aus dem Deckenputz heraus. Betroffen waren hiervon die von der Beklagten und der Firma K. verputzten Flächen und in geringerem Ausmaß auch der von den Firmen B. und S. hergestellte Deckenputz.
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