Hier kann grundsätzlich auf die Darlegungen zur Architektenhonorarklage unter Teil 14/3.3.7 verwiesen werden.
Die Beweislast des Auftraggebers betrifft alle bei der Darlegungslast dargestellten Tatsachen, siehe oben Teil 17/3.3.6.
Die Beweislast folgt grundsätzlich der Darlegungslast, d.h., wer eine Rechtsfolge in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen beweisen, wenn sie von der Gegenseite in gebotener Form bestritten werden.
Besondere Bedeutung kommt bei Haftungsprozessen gegen den Architekten zwei Rechtsinstitutionen zu, nämlich dem Anscheinsbeweis und der Umkehr der Beweislast:
1. | Der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) erlaubt es, von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt zu schließen (BGH, NJW 2005, |
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