Beweislast und Beweismittel

Hier kann grundsätzlich auf die Darlegungen zur Architektenhonorarklage unter Teil 14/3.3.7 verwiesen werden.

Die Beweislast des Auftraggebers betrifft alle bei der Darlegungslast dargestellten Tatsachen, siehe oben Teil 17/3.3.6.

Grundsatz

Die Beweislast folgt grundsätzlich der Darlegungslast, d.h., wer eine Rechtsfolge in Anspruch nimmt, muss die rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen beweisen, wenn sie von der Gegenseite in gebotener Form bestritten werden.

Beweiserleichterungen

Besondere Bedeutung kommt bei Haftungsprozessen gegen den Architekten zwei Rechtsinstitutionen zu, nämlich dem Anscheinsbeweis und der Umkehr der Beweislast:

Anscheinsbeweis

1.

Der Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) erlaubt es, von einer feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder umgekehrt zu schließen (BGH, NJW 2005, 2395, 2398). Voraussetzung ist, dass sich unter der Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (BGH, NJW 2006, ). Es handelt sich um eine Form des Indizienbeweises, der keine echte Umkehrung, sondern eine Erleichterung der Beweislast darstellt. Er betrifft Sachverhalte, die nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweisen und bei denen aus dem regelmäßigen und üblichen Ablauf der Dinge ohne weiteres auf den Hergang im Einzelfall geschlossen werden kann.