OLG Hamburg - Urteil vom 29.11.2018
3 U 111/18
Normen:
UWG § 12;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 103/18

Bewerbung eines Arzneimittels gegenüber spezialisierten AugenärztenÜberzeugende BindungsaffinitätSchlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunktes

OLG Hamburg, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 3 U 111/18

DRsp Nr. 2019/11595

Bewerbung eines Arzneimittels gegenüber spezialisierten Augenärzten Überzeugende Bindungsaffinität Schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunktes

1. Die nach der BGH-Rechtsprechung erforderliche schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunktes (Anschluss an BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 16 - Tiegelgröße) muss im einstweiligen Verfügungsverfahren in dringlichkeitsunschädlicher Zeit erfolgen (Festhaltung an OLG Hamburg, Magazindienst 2013, 39, juris Rn. 56ff.); es ist deshalb regelmäßig dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller eine Werbeangabe erstmals 6 ½ Wochen nach Kenntnis von der Werbung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gebot der Zitatwahrheit beanstandet. 2. Die Angabe "Überzeugende Bindungsaffinität" in einer Arzneimittelwerbung wird vom angesprochenen Fachverkehr (hier: Fachärzte für Ophthalmologie) mangels zusätzlicher Angaben, die einen Bezug zu Wettbewerbsprodukten herstellen, auch dann nicht dahin verstanden, dass das beworbene Mittel eine bessere oder zumindest keine schlechtere Bindungsaffinität aufweist als die unmittelbaren Wettbewerbsprodukte, wenn eine über die Fußnote in Bezug genommene, inhaltlich aber nicht wiedergegebene Studie eine vergleichende Betrachtung der Bindungsaffinität verschiedener Wirkstoffe vorgenommen hat.