BGH - Urteil vom 11.10.2017
I ZR 78/16
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1; EichG § 7 Abs. 2; MessEG § 43 Abs. 2; VO Nr. 1223/2009/EG Art. 20;
Fundstellen:
GRUR 2018, 431
MDR 2018, 758
WRP 2018, 413
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 51/14
OLG Hamburg, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 20/15

Gerichtlicher Entscheid unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime; Begründung des Urteilsausspruchs über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag mit einem vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen Irreführungsaspekt; Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung (Mogelpackung); Abhängigkeit der Kaufentscheidung des Verbrauchers für eine Creme für die Gesichtspflege von der Zusammensetzung

BGH, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen I ZR 78/16

DRsp Nr. 2018/2222

Gerichtlicher Entscheid unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime; Begründung des Urteilsausspruchs über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag mit einem vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen Irreführungsaspekt; Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung ("Mogelpackung"); Abhängigkeit der Kaufentscheidung des Verbrauchers für eine Creme für die Gesichtspflege von der Zusammensetzung

ZPO § 308 Abs. 1 EichG § 7 Abs. 2 MessEG § 43 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Art. 20 a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat (Fortführung von BGH, GRUR 2017, 295 - Entertain).b) Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung ("Mogelpackung") hängt davon ab, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.