VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.09.2014
5 S 804/14
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 634/14

Bewertung des Interesses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen; Bemessung des Streitwerts einer Baunachbarklage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 5 S 804/14

DRsp Nr. 2014/16283

Bewertung des Interesses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen; Bemessung des Streitwerts einer Baunachbarklage

Liegen keine vom "Normalfall" abweichende Umstände vor, die eine höhere oder geringere Bewertung des Interesses an der Abwehr von einem Bauvorhaben möglicherweise ausgehender Beeinträchtigungen rechtfertigen, ist der Streitwert einer Baunachbarklage in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig mit einem "mittleren" Wert von EUR 10.000,-- angemessen erfasst.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2014 - 6 K 634/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe