VGH Bayern - Beschluss vom 24.11.2020
6 C 20.2321
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 15.5394

Bewertung dienstrechtlicher Umsetzungsstreitigkeiten unabhängig vom jeweiligen Statusamt und der Besoldungsgruppe mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG; Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 6 C 20.2321

DRsp Nr. 2020/18244

Bewertung dienstrechtlicher Umsetzungsstreitigkeiten unabhängig vom jeweiligen Statusamt und der Besoldungsgruppe mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG; Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Oktober 2020 - M 5 K 15.5394 - wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.