BFH - Urteil vom 18.09.2019
II R 13/16
Normen:
BauGB §§ 192 ff.; BewG § 188 Abs. 2; ImmoWertV § 14 Abs. 3; WertV § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2965
BB 2020, 478
BFH/NV 2020, 118
DStRE 2020, 83
DStZ 2020, 15
ZEV 2020, 67
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3009/16

Bewertung eines Grundstücks anhand durch den Gutachterausschuss ermittelter örtlicher Liegenschaftszinssätze

BFH, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen II R 13/16

DRsp Nr. 2019/17299

Bewertung eines Grundstücks anhand durch den Gutachterausschuss ermittelter örtlicher Liegenschaftszinssätze

Durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.03.2016 - 3 K 3009/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

BauGB §§ 192 ff.; BewG § 188 Abs. 2; ImmoWertV § 14 Abs. 3; WertV § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miterben des am 08.03.2014 verstorbenen Erblassers. Zum Nachlass gehört ein 1973 mit einem Mietshaus bebautes Grundstück in N. Das Grundstück dient ausschließlich Wohnzwecken. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) betragen der Nettomietpreis 5,35 €/qm und der Bodenrichtwert 220 €/qm.