BGH - Urteil vom 17.11.1988
III ZR 210/87
Normen:
BBauG § 93 ; PrFluchtlinienG § 13;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 95 Abs. 1 Satz 1 Straßenland 1
BGHR Pr FluchtlinienG § 13 Straßenland 1
BRS 53 Nr. 130
MDR 1989, 798
NVwZ-RR 1989, 393
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Bewertung eines privaten Flurstücks

BGH, Urteil vom 17.11.1988 - Aktenzeichen III ZR 210/87

DRsp Nr. 1996/13972

Bewertung eines privaten Flurstücks

»Zur Bewertung eines privaten Flurstücks, das aufgrund einer Straßen- und Fluchtlinienfestsetzung vom 5. Dezember 1899 als öffentliches Straßenland gekennzeichnet ist, jedoch bislang als Vorgarten genutzt worden ist.«

Normenkette:

BBauG § 93 ; PrFluchtlinienG § 13;

Tatbestand:

Der im April 1985 verstorbene Dipl. -Kfm. H G K aus K war Eigentümer des in B -F, K straße 10 gelegenen, im Grundbuch von Sch Band 279 Blatt 8006 eingetragenen Grundbesitzes. Dieser besteht aus dem 1062 qm großen, mit einem Mietshaus bebauten Flurstück 45 und dem 95 qm großen unbebauten Flurstück 46. Das Flurstück 46 liegt vor den am 5. Dezember 1899 förmlich festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien in der K straße. Es wird als Vorgarten genutzt.

Dipl. -Kfm. K wurde von Frau I S beerbt. Diese verkaufte den Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1985 zum Kaufpreis von 1.100.000,-- DM (davon entfielen 300.000,-- DM auf das Gebäude und 800.000, -- DM auf das Grundstück) an den Beteiligten zu 1). Am 24. Januar 1986 eröffnete das Amtsgericht K das Konkursverfahren über den Nachlaß des Dipl.-Kfm. K und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Konkursverwalter. Dieser genehmigte den Kaufvertrag.