OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2018
11 A 1450/16
Normen:
Sondernutzungssatzung § 10 Abs. 1 Buchst. c); VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3; StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 19a;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 6937/15

Bewertung eines ursprünglich als Autotransportanhänger konstruierten Fahrzeugs auf Grund einer fest montierten Werbekonstruktion als Werbefahrzeug; Eigentümer bzw. Halter eines Fahrzeugs als Gebührenschuldner von Sondernutzungsgebühren i.R.d. Ausübung der Sondernutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 11 A 1450/16

DRsp Nr. 2018/2145

Bewertung eines ursprünglich als Autotransportanhänger konstruierten Fahrzeugs auf Grund einer fest montierten Werbekonstruktion als Werbefahrzeug; Eigentümer bzw. Halter eines Fahrzeugs als Gebührenschuldner von Sondernutzungsgebühren i.R.d. Ausübung der Sondernutzung

1. Zur Beurteilung im Einzelfall, ob ein ursprünglich als Autotransportanhänger konstruiertes Fahrzeug auf Grund einer fest montierten Werbekonstruktion als Werbefahrzeug zu bewerten ist.2. Der Eigentümer bzw. Halter eines Fahrzeugs kann im Einzelfall auch dann die Sondernutzung ausüben und damit Gebührenschuldner von Sondernutzungsgebühren sein, wenn er dieses Fahrzeug an einen Dritten verliehen hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.848,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

Sondernutzungssatzung § 10 Abs. 1 Buchst. c); VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3; StrWG NRW § 18; StrWG NRW § 19a;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die in der Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgründe werden entweder nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder sind nicht gegeben.