Der Beteiligte zu 2 verkaufte mit notariellem Vertrag vom 12. März 1979 das ihm gehörende 2.757 qm große Grundstück Flur-Nr. 2255/26 der Gemarkung P. an die Beteiligte zu 1 zu einem Kaufpreis von 250.000 DM. Das unbebaute Grundstück ist gemäß Baulinienplan Nr. 50 A für P. (genehmigt mit Beschluß des Bezirksausschusses M.-Land vom 22. Februar 1922) als Grünfläche ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als allgemeine Grünfläche dargestellt; sie ist ein Teil des Grünzuges, der den nördlichen mit dem südlichen Teil des T. Waldes verbindet.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1979 übte die Stadt, die Beteiligte zu 3, gemäß §
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