BGH - Urteil vom 18.04.1991
III ZR 79/90
Normen:
BundesBauG §§ 28, 95, 142;
Fundstellen:
BGHR BBauG § 142 Grünfläche, öffentliche 1
BGHR BBauG § 157 Vorkaufsrecht 2
BGHR BBauG § 28a Abs. 2 Betrag 1
BRS 53 Nr. 127
BauR 1991, 452
RdL 1991, 174
WM 1991, 1654
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Bewertung eines zur öffentlichen Grünfläche herabgestuften Grundstücks

BGH, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen III ZR 79/90

DRsp Nr. 1996/8252

Bewertung eines zur öffentlichen Grünfläche herabgestuften Grundstücks

»Zur Bewertung eines durch Herabstufung zur öffentlichen Grünfläche entschädigungslos teilenteigneten Grundstücks (hier: Ermittlung des nach § 28a Abs. 2 BBauG "zu zahlenden Betrages ").«

Normenkette:

BundesBauG §§ 28, 95, 142;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 2 verkaufte mit notariellem Vertrag vom 12. März 1979 das ihm gehörende 2.757 qm große Grundstück Flur-Nr. 2255/26 der Gemarkung P. an die Beteiligte zu 1 zu einem Kaufpreis von 250.000 DM. Das unbebaute Grundstück ist gemäß Baulinienplan Nr. 50 A für P. (genehmigt mit Beschluß des Bezirksausschusses M.-Land vom 22. Februar 1922) als Grünfläche ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als allgemeine Grünfläche dargestellt; sie ist ein Teil des Grünzuges, der den nördlichen mit dem südlichen Teil des T. Waldes verbindet.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 1979 übte die Stadt, die Beteiligte zu 3, gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBauG das Vorkaufsrecht an dem Vertragsgrundstück aus und setzte gemäß § 28 a BBauG den zu zahlenden Betrag auf 35 DM/qm (insgesamt 96.495 DM) fest. Dieser Betrag ist gezahlt.