VGH Bayern - Beschluss vom 28.09.2020
21 C 20.1403
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 27287
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 19.5455

Bewilligung eines freiwilligen Unterhaltsbeitrags bis zur vollen Höhe des Witwergeldes durch Nachweis einer bis zum Tod des Lebenspartners 15 Jahre ununterbrochen bestehenden häuslichen Gemeinschaft durch Melderegisterauskünfte

VGH Bayern, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 21 C 20.1403

DRsp Nr. 2020/16015

Bewilligung eines freiwilligen Unterhaltsbeitrags bis zur vollen Höhe des Witwergeldes durch Nachweis einer bis zum Tod des Lebenspartners 15 Jahre ununterbrochen bestehenden häuslichen Gemeinschaft durch Melderegisterauskünfte

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob der Kläger von der beklagten Versorgungskammer statt des ihm gewährten freiwilligen Unterhaltsbeitrags in halber Höhe des Witwergeldes einen solchen in voller Höhe des Witwergeldes beanspruchen kann.

Der Kläger begründete ausweislich einer Lebenspartnerschaftsurkunde der Landesnotarkammer Bayern vom ... ... 2009 mit Herrn ... ... ... ... am ... ... 2009 eine Lebenspartnerschaft. Der am ... ... 1940 geborene Lebenspartner des Klägers, der seit dem 1. Mai 2005 von der Beklagten Altersruhegeld erhielt, verstarb am 23. November 2017.