OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.02.2020
9 A 4367/19.A
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 597/19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Asylverfahren; Anforderungen der Darlegung der Berufungszulassungsgründe in Asylverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 9 A 4367/19.A

DRsp Nr. 2020/3374

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Asylverfahren; Anforderungen der Darlegung der Berufungszulassungsgründe in Asylverfahren

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus F. wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Außerdem hat die Klägerin keine vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die - wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.