OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2018
8 B 594/18
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 2-3; BImSchG § 24 S. 1; BImSchG § 25 Abs. 1; BImSchG § 25 Abs. 2; TA Lärm Nr. 1 Buchst. f); AVV Baulärm Nr. 3.2.1.; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1710
DÖV 2018, 877
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1013/18

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes; Stilllegungsverfügung und sonstige immissionsschutzrechtliche Maßnahmen wegen des von der Baustelle ausgehenden Lärms gegenüber dem Bauherrn i.R.d. Nachbarschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 8 B 594/18

DRsp Nr. 2018/9692

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes; Stilllegungsverfügung und sonstige immissionsschutzrechtliche Maßnahmen wegen des von der Baustelle ausgehenden Lärms gegenüber dem Bauherrn i.R.d. Nachbarschutzes

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018 sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin L. in N. wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2018, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 2-3; BImSchG § 24 S. 1; BImSchG § 25 Abs. 1; BImSchG § 25 Abs. 2; TA Lärm Nr. 1 Buchst. f); AVV Baulärm Nr. 3.2.1.; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe