OVG Bremen - Beschluss vom 03.01.2023
1 LA 194/22 (PKH)
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 200/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag

OVG Bremen, Beschluss vom 03.01.2023 - Aktenzeichen 1 LA 194/22 (PKH)

DRsp Nr. 2023/1565

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag

Die Tatsache, dass bei einem PKH-Antrag für die Durchführung eines Berufungszulassungsverfahrens die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet einen nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dabei müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Es ist zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 17. Juni 2022 (2 K 200/21) wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 1 und S. 4;

Gründe