VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2018
9 C 17.88
Normen:
VwGO § 166; BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 16.955

Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich Nachbarbeteiligung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 9 C 17.88

DRsp Nr. 2018/12035

Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich Nachbarbeteiligung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 166; BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht bleibt ohne Erfolg. Sie wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 29. Dezember 2016 zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).