Bezeichnung der zu verwendenden Baustoffe durch den Architekten
BGH, vom 22.05.1975 - Aktenzeichen VII ZR 204/74
DRsp Nr. 1998/2466
Bezeichnung der zu verwendenden Baustoffe durch den Architekten
Die Angabe von Bestellnummern, mit denen der Baustoffhändler seine Muster gekennzeichnet hat, durch den Architekten bezweckt nicht notwendig, den Unternehmer zur Bestellung des Baustoffes bei diesem Händler zu veranlassen. Der Architekt kann durch den Hinweis auf die Bestellnummer auch lediglich bezwecken, das Muster zu beschreiben, ohne damit die Bezugsquelle vorzuschreiben.