OLG Koblenz - Urteil vom 17.01.2001
1 U 163/00 (Baul)
Normen:
BauGB § 47 § 221 Abs. 1 § 52 § 228 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 311
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/99

Bezeichnung des Umlegungsgebietes - schlagwortartige Benennung ohne Angabe des Grenzverlaufs

OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 1 U 163/00 (Baul)

DRsp Nr. 2001/6804

Bezeichnung des Umlegungsgebietes - schlagwortartige Benennung ohne Angabe des Grenzverlaufs

»Zur Bezeichnung des Umlegungsgebietes (§ 47 BauGB) kann im Einzelfall eine schlagwortartige ortsbekannte Benennung ohne Angabe des im einzelnen ausgeführten Grenzverlaufs genügen.«

Normenkette:

BauGB § 47 § 221 Abs. 1 § 52 § 228 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses des Ortsgemeinderates der Antragsgegnerin vom 28. Januar 1998 (Umlegungsgebiet "Ober der Kirche").

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung St, Flur 4, Parz.-Nr. 33/2 und 34 (Gesamtfläche 1222 qm), die von ihrem Ehemann, dem Antragsteller, landwirtschaftlich genutzt werden. Die Parzellen liegen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Ober der Kirche". Dieser sieht für diese Grundstücke der Antragsteller ein allgemeines Wohngebiet und öffentliche Verkehrsflächen vor.