BGH - Urteil vom 12.06.2018
KZR 4/16
Normen:
GWB 2005 § 1; AEUV Art. 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 03.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 4/12
OLG Naumburg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 41/15

Bezweckung einer Wettbewerbsbeschränkung durch einen Austauschvertrag (hier: über die Erbringung von Busverkehrsleistungen durch einen Subunternehmer des Genehmigungsinhabers); Beurteilung der Geeignetheit der getroffenen Vereinbarungen zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt; Beschränkung des Wettbewerbs im Aufgabenträgermarkt

BGH, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen KZR 4/16

DRsp Nr. 2018/8585

Bezweckung einer Wettbewerbsbeschränkung durch einen Austauschvertrag (hier: über die Erbringung von Busverkehrsleistungen durch einen Subunternehmer des Genehmigungsinhabers); Beurteilung der Geeignetheit der getroffenen Vereinbarungen zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt; Beschränkung des Wettbewerbs im Aufgabenträgermarkt

Ob ein Austauschvertrag (hier: über die Erbringung von Busverkehrsleistungen durch einen Subunternehmer des Genehmigungsinhabers) eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, richtet sich regelmäßig nicht nach den Absichten der Vertragsparteien, sondern danach, ob die getroffenen Vereinbarungen unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen ihrer Art nach objektiv geeignet sind, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu beeinträchtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten (Berufungsantrag zu b) gegen das Teilgrundvorbehalts- und Teilendurteil des Landgerichts Stendal vom 3. April 2013 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.