BFH - Beschluß vom 06.09.1988
II B 98/88
Normen:
BBauG §§ 45 ff.; BauGB §§ 45 ff.; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, S. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 154, 240
BStBl II 1988, 1008

BFH - Beschluß vom 06.09.1988 (II B 98/88) - DRsp Nr. 1996/13136

BFH, Beschluß vom 06.09.1988 - Aktenzeichen II B 98/88

DRsp Nr. 1996/13136

»Die Ausnahme von der Besteuerung für den Übergang von Grundstückseigentum im Umlegungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 lit. b GrEStG (1983)) erstreckt sich nicht auf die "freiwillige Umlegung".«

Normenkette:

BBauG §§ 45 ff.; BauGB §§ 45 ff.; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, S. 2 lit. b;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägern) ist eine Gemeinde. Sie schloß im Jahre 1983 vor dem Notar mit anderen Grundstückseigentümern einen "Vertrag über die freiwillige Baulandumlegung" für das Gebiet X, damit "eine Umlegung nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vermieden wird". Die Vertragsbeteiligten erklärten die Auflassung und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Die Kosten des Vertrags und seines Vollzugs im Grundbuch sowie die Vermessungs- und Vermarkungskosten übernahm die Klägerin. Eine evtl. entstehende Grunderwerbsteuer trug vereinbarungsgemäß "jede Partei für ihren Erwerb". Die Klägerin als Umlegungsträger erwarb aufgrund des Umlegungsvertrags 26.394 qm Bauerwartungsland und übereignete als Gegenleistung 19.849 qm Rohbauland. Für diesen Erwerbsvorgang setzte das Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 11. September 1984 die Grunderwerbsteuer auf 15.839 DM fest; den Einspruch wies es zurück. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.