Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1980 zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das von ihnen seit dem 1. April 1981 selbst bewohnt wird; einen Raum nutzt der nichtselbständig tätige Kläger als häusliches Arbeitszimmer. Zur Finanzierung des Kaufpreises erhielt der Kläger von seinem Vater einen Betrag von 50.000 DM. Dem Vater gegenüber gab der Kläger am 1. April 1980 folgende schriftliche Erklärung ab:
"Ich habe heute ein Darlehen (Scheck) in Höhe von DM 50.000,- erhalten und verpflichte mich, dieses Darlehen jährlich bei 5 % zu verzinsen, d.h. monatlich DM 208,33 auf das Konto ... zu überweisen.
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